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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unterteilt nach allgemeinen Bedingungen (A.) sowie speziellen Bedingungen für die jeweilige Vertragsarten (B. – D.). Die speziellen Bedingungen gelten jeweils zusätzlich zu den allgemeinen Bedingungen.

A. Allgemeine Bedingungen

I. Geltung der AGB

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen finden ausschließlich Anwendung gegenüber Un-ternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Son-dervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen werden von GOSPEL-lIGHTNING nicht anerkannt, sofern GOSPEL-lIGHTNING diesen nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Durch die Erteilung von Aufträgen erkennt der Kunde diese Bedingungen an, auch wenn seine AGB diesen Bedingungen entgegenstehen sollten. Diese AGB gelten auch für alle künftigen Verträge der Parteien, ohne dass es eines erneuten Hinweises auf die AGB bedarf.

Sollte der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag Bestandteile verschiedener Ver-tragstypen beinhalten, so wird jeweils für den betreffenden Vertragsbestandteil die hierfür maßgebende Bestimmung dieses Vertrages angewandt. Liegt bsp. ein kombinierter Miet-und Werkvertrag vor, so finden auf den Mietteil die Vorschriften zu C. dieses Vertrages und auf den Werkvertragsteil die Vorschriften zu D. dieses Vertrages Anwendung. Für jede Leistung sind also die Vorschriften des entsprechenden Vertragstyps anwendbar. Sofern die Vorschriften kollidieren sollten, gilt, dass die Vorschriften desjenigen Vertragstyps anwendbar sind, der den rechtlichen oder wirtschaftlichen Schwerpunkt bildet.

II .Zahlung/Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht/Abtretung

II. a. Rechnungen von GOSPEL-LIGHTNING, soweit nichts anderes vereinbart worden ist, sind sofort nach Rechnungsdatum fällig und ohne Abzug zu bezahlen.

II. b. Nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen berechtigen den Kunden zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung.

II. c. GOSPEL-LIGHTNING ist berechtigt, seine Ansprüche aus der bestehenden Geschäftsbeziehung abzutreten.

III. Haftung von GOSPEL-LIGHTNING

III. a. Für Personenschäden (Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit), die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von GOSPEL-LIGHTNING, seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet GOSPEL-LIGHTNING unbegrenzt.

III. b. Für Sach- und Vermögensschäden, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten von GOSPEL-LIGHTNING, seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet GOSPEL-LIGHTNING begrenzt auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden, maximal jedoch begrenzt auf die Deckungssumme der Haftpflichtversicherung von GOSPEL-LIGHTNING in Höhe von EUR 5.000.000,00 bei Sachschäden und EUR 1.000.000,00 bei Vermögensschäden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, die vertragswesentliche Positionen des Kunden schützen, also solche, die ihm der Vertrag gerade zu gewähren hat, deren Erfüllung die Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf. Der Schadensersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.

III. c. Für sonstige Sach- und Vermögensschäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von GOSPEL-LIGHTNING, seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet GOSPEL-LIGHTNING begrenzt auf die Deckungssumme der Haftpflichtversicherung in Höhe von EUR 5.000.000,00 bei Sachschäden und EUR 1.000.000,00 bei Vermögensschäden.

III. d. Im Übrigen ist die Haftung von GOSPEL-LIGHTNING ausgeschlossen. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht, soweit GOSPEL-LIGHTNING einen Mangel arglistig verschwiegen oder ausnahmsweise eine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie oder ein Beschaffungsrisiko übernommen hat.

IV. Umsatzsteuer

Sollte GOSPEL-LIGHTNING einen Umsatz irrtümlich als nicht steuerbar bzw. steuerfrei behandeln, obwohl der Umsatz der Umsatzsteuer unterliegt, kann GOSPEL-LIGHTNING die tatsächlich anfallende Umsatzsteuer auch nachträglich vom Kunden verlangen, sobald von GOSPEL-LIGHTNING hierüber eine berichtigte Rechnung ausgestellt worden ist.

V. Reisekosten

Reisekosten und Spesen, die GOSPEL-LIGHTNING im Zusammenhang mit der Ausführung des Vertrages entstehen, sind vom Kunden gesondert zu erstatten.

VI. Keine Anrechnung der Vertragsstrafe

Eine vereinbarte Vertragsstrafe wird auf bestehende Schadensersatzansprüche von GOSPEL-LIGHTNING nicht angerechnet.

VII. Urheberschutz

GOSPEL-LIGHTNING verpflichtet sich, dem Kunden befristet auf die Vertragslaufzeit einfache Nutzungs-rechte an allen Schutzrechten nach Maßgabe und Zweck des Vertrages einzuräumen, die mit der Erbringung der Vertragsleistung erwachsen, insbesondere an Urheberrechten oder Leistungsschutzrechten oder gewerblichen Schutzrechten an dem angebotenen Technikkonzept, künstlerischen oder technischen Zeichnungen oder Grafiken (wie Lichtkonzept, Tonkonzept und Anordnung der Beschallung), Textteilen, Lichtbildwerken oder Lichtbildern oder Datensammlungen. Eine über den unmittelbaren Vertragszweck hinausgehende Nutzung der urheberrechtlich oder über sonstige Schutzrechte geschützten Werke bzw. Schutzobjekte ist dem Kunden nur gestattet, soweit GOSPEL-LIGHTNING hierzu schriftlich zugestimmt hat. Insbesondere ist es dem Kunden nicht ohne schriftliche Zustimmung von GOSPEL-LIGHTNING gestattet, das angebotene Technikkonzept an Dritte weiterzugeben, zu veröffentlichen, zu vervielfältigen oder zu bearbeiten. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Kunde, eine Vertragsstrafe von EUR 5.000,00 an GOSPEL-LIGHTNING zu bezahlen. Das Recht von GOSPEL-LIGHTNING, einen höheren Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt.

VIII. Salvatorische Klausel, Gerichtsstand, anwendbares Recht

VIII. a. Sollten einzelne Regelungen dieses Vertrages ganz oder teilweise gegen zwingendes Recht verstoßen oder aus anderen Gründen nichtig oder unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Nichtige oder unwirksame Regelungen sind durch solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlich angestrebten Regelungszweck am nächsten kommen.

VIII. b. Für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis oder im Zusammenhang mit diesem ist das Gericht am Sitz von GOSPEL-LIGHTNING zuständig. Der Sitz von GOSPEL-LIGHTNING ist in 55131 Mainz.

VIII. c. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Vertragssprache ist deutsch. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts werden ausgeschlossen.

B. Zusätzliche Werkvertragsbedingungen und Bedingungen bei Dienstleistungen / Dienstaufträgen

I. Angebote und Unterlagen

I. a. Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen oder vergleichbare Unterlagen dürfen ohne Zustimmung von GOSPEL-LIGHTNING vom Besteller weder vervielfältigt, geändert oder Dritten zu-gänglich gemacht werden. Kommt ein Vertragsschluss nicht zu Stande, sind die Unterlagen einschließlich Kopien unverzüglich an GOSPEL-LIGHTNING herauszugeben. Entsprechende digitale Unterlagen sind von allen Laufwerken und Speichermedien dauerhaft zu löschen.

I. b. Behördliche oder sonstige zur Durchführung des Vertrages erforderlichen Genehmigungen sind vom Besteller zu beschaffen und GOSPEL-LIGHTNING zur Verfügung zu stellen, soweit nichts anderes vereinbart ist.

II. Unberechtigte Mängelrügen

Kommt GOSPEL-LIGHTNING einer Aufforderung des Bestellers zur Mängelbeseitigung nach und gewährt der Besteller den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt nicht oder stellt sich heraus, dass ein Mangel an der Leistung von GOSPEL-LIGHTNING objektiv nicht vorliegt, hat der Besteller die Aufwendungen von GOSPEL-LIGHTNING zu ersetzen. Mangels Vereinbarung gelten die ortsüblichen Sätze.

III. Geeigneter Aufbauort

GOSPEL-LIGHTNING ist nicht verpflichtet, den Aufbauort vor Durchführung des Vertrages auf seine Eig-nung zu überprüfen. GOSPEL-LIGHTNING schuldet daher die Erbringung der Leistung bei einem üblichen Aufbauort ohne Erschwernisse. Der Besteller hat die Eignung des Aufbauorts für von GOSPEL-LIGHTNING aufzustellende, zu errichtende oder aufzubauende Materialien sicherzustellen. Verzögert sich der Aufbau durch nicht von GOSPEL-LIGHTNING zu vertretende Umstände, so hat der Besteller die dadurch entstandenen Mehrkosten (z.B. Wartezeiten, zusätzlich erforderliche Reisen des

Personals etc.) zu tragen. Zusätzlich gilt Vorort die Versammlungsstättenverordnung
des jeweiligen Bundeslandes. Der Besteller wird darauf hingewiesen ab einer
bestimmten, in der Verordnung festgelegten Veranstaltungsgröße, eine Verantwortliche
Fachkraft für Veranstaltungstechnik zur Verfügung zu stellen.

IV. Subunternehmer

Es ist GOSPEL-LIGHTNING gestattet, Subunternehmer mit der Leistungserbringung zu beauftragen.

V. Vertretungsbefugnis

Die Techniker sind nicht vertretungsbefugt.

VI. Zutritt zum Objekt

Der Besteller hat dafür zu sorgen, dass der/die Techniker am Ausführungstermin Zutritt zum Objekt erhalten; andernfalls hat er den entstehenden Mehraufwand zu erstatten.

VII. Die Gewährleistungsrechte des Bestellers sind zunächst auf Nachbesserung beschränkt.

Nach Fehlschlagen einer dem Besteller zumutbaren Anzahl von Nachbesserungsversu-chen stehen dem Besteller die gesetzlichen Rechte zu, insbesondere das Recht auf Her-absetzung des Preises und Rückgängigmachung des Vertrages. Der vorstehende Satz gilt nicht, falls GOSPEL-LIGHTNING die Nachbesserung unberechtigt verweigert oder unzumutbar verzögert, dann stehen dem Besteller die gesetzlichen Rechte sofort zu.

C. Zusätzliche Mietbedingungen

I. Barkaution

GOSPEL-LIGHTNING ist berechtigt, vor Überlassung der Mietsache eine Barkaution in Höhe von 30% des sich aus dem Mietvertrag ergebenden voraussichtlichen Mietzinses vom Mieter zu verlangen, die Zug-um-Zug gegen Überlassung der Mietsache auszuhändigen ist. Die Barkaution ist von GOSPEL-LIGHTNING nicht zu verzinsen. Die Barkaution ist von GOSPEL-LIGHTNING nicht getrennt vom eigenen Vermögen anzulegen

II. Überlassung an Dritte und Auslandsnutzung, Rückgabe

II. a. Der Mieter darf die Mietsache nur mit ausdrücklicher Zustimmung von GOSPEL-LIGHTNING Dritten entgeltlich oder unentgeltlich überlassen oder ins Ausland verbringen.

II. b. Wird nach Ablauf der Mietzeit der Gebrauch der Sache vom Mieter fortgesetzt, so verlängert sich auch ohne Widerspruch von GOSPEL-LIGHTNING der Mietvertrag nicht.

III. Entschädigung bei verspäteter Rückgabe, Vertragsstrafe

III. a. Gibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann GOSPEL-LIGHTNING für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete oder die Miete verlangen, die für vergleichbare Sachen ortsüblich ist. Das Recht von GOSPEL-LIGHTNING, einen höheren Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt. Während der Dauer der Vorenthaltung ist der Mieter auch ohne Verschulden für den Schaden gegenüber GOSPEL-LIGHTNING verantwortlich, der dadurch entsteht, dass die Mietsache verschlechtert wird, untergeht oder aus einem anderen Grund vom Mieter nicht herausgegeben werden kann.

III. b. Der Mieter hat an GOSPEL-LIGHTNING neben der unter C.III.a. dieses Vertrages geregelten Entschädigung eine Vertragsstrafe zu zahlen. Die Vertragsstrafe beträgt pro Tag der Vorenthaltung 20% des Tagesmietpreises. Der Tagesmietpreis ist ggf. rechnerisch zu ermitteln. Die Vertragsstrafe wird auf die Entschädigung nicht angerechnet.

IV. Zurückbehaltungsrecht

Ein Zurückbehaltungsrecht an der Mietsache steht dem Mieter nach Ablauf der Mietzeit nicht zu.

V. Pflichten des Mieters

V. a. Der Mieter hat die Mietsache schonend zu behandeln. Eventuelle Hinweise von GOSPEL-LIGHTNING in Bezug auf die Mietsache sind vom Mieter zu beachten. Die Mietsache darf nur von Fachpersonal aufgebaut und bedient werden.

V. b. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache vor Beschädigung oder Verlust (insbesonde-re vor Witterungseinflüssen und Diebstahl) zu schützen und geeignete Maßnahmen zu ergreifen.

V. c. Zeigt sich im Laufe der Miete ein Mangel der gemieteten Sache, so hat der Mieter unverzüglich GOSPEL-LIGHTNING hiervon in Kenntnis zu setzen.

V. d. Bei Anmietung von drahtlosen Mikrofonanlagen in den Bereichen III (VHF), IV und V (UHF) sowie von Betriebsfunkgeräten hat der Mieter sicherzustellen, dass der Einsatz der Anlagen nach den jeweils gültigen Bestimmungen der Bundesnetzagentur (BNetzA) erfolgt.

VI. Haftung des Mieters

VI. a. Der Mieter haftet für Verlust, Untergang oder Beschädigung der Mietsache (insbesondere Feuer- und Wasserschäden, Transportschäden, Schädigung der Mietsache während der Benutzung und Abhandenkommen der Mietsache), auch wenn ihn kein Verschulden trifft. Haftungszeitraum ist der Zeitpunkt der Übergabe der Mietsache bis zur Rückgabe der Mietsache.

VI. b. Bei Verlust der Mietsache hat der Mieter den Neuwert zu ersetzen, bei Beschädigung der Mietsache hat der Mieter den Neuwert zu ersetzen, wenn eine Reparatur unmöglich oder unwirtschaftlich wäre.

VI. c. GOSPEL-LIGHTNING muss sich einen Abzug neu für alt nicht auf seinen Anspruch zu C.VIa. oder C.VIb. dieses Vertrages anrechnen lassen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt GOSPEL-LIGHTNING vorbehalten.

VI. d. Der Mieter kann sich auf konkrete Nachfrage bei GOSPEL-LIGHTNING gegen das Risiko des Verlustes, des Untergangs oder der Beschädigung auf seine Kosten über GOSPEL-LIGHTNING versichern (Materialversicherung). Sofern die kostenpflichtige Materialversicherung gewählt wird, haftet der Mieter für Verlust, Untergang oder Beschädigung der Mietsache (insbesondere Feuer- und Wasserschäden, Transportschäden, Schädigung der Mietsache während der Benutzung und Abhandenkommen der Mietsache) nur in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung (C.VIe. dieses Vertrages). Die Haftung des Mieters gegenüber Dritten bleibt hiervon unberührt. Auf die Möglichkeit einer eigenen Haftpflichtversicherung für Drittschäden wird hingewiesen.

VI. e. Die Höhe der Selbstbeteiligung der Materialversicherung beträgt: bei Abhandenkommen oder Beschädigung der Mietsache infolge von Diebstahl, Einbruchsdiebstahl, Raub oder Plünderung 25% der Reparaturkosten bzw. des Neuwerts, höchstens jedoch EUR 2.500,00. in allen anderen Fällen 10% Reparaturkosten bzw. des Neuwerts, höchstens jedoch EUR 1.000,00. Die Materialversicherung greift nicht, wenn der Mieter die Mietsache aus Gründen, die er zu vertreten hat, nicht rechtzeitig zurückgibt oder bei einem Verstoß gegen C.IIa. oder C.V. dieses Vertrages. Die Materialversicherung greift ebenfalls nicht, wenn der Mieter den Verlust, den Untergang oder die Beschädigung der Mietsa-che grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt hat. Deswegen muss der Mieter Schutzvorkehrungen gegen den Verlust, den Untergang oder die Beschädigung der Mietsache während der Dauer der Mietzeit treffen. Der Mieter trägt die Beweislast dafür, dass er den Verlust, den Untergang oder die Beschädigung der Mietsache nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt hat.

VII. Gewährleistung von GOSPEL-LIGHTNING

VII. a. GOSPEL-LIGHTNING leistet Gewähr nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird oder individualvertraglich Garantiebestimmungen vereinbart worden sind.

VII. b. Die verschuldensunabhängige Haftung von GOSPEL-LIGHTNING für anfängliche Mängel der Mietsache bei Vertragsschluss wird ausgeschlossen. GOSPEL-LIGHTNING haftet für anfängliche Mängel der Mietsache bei Vertragsschluss nur, wenn GOSPEL-LIGHTNING den Mangel zu vertreten hatte oder den Mangel kannte. Der Mieter trägt in diesem Fall die Beweislast, dass GOSPEL-LIGHTNING diesen anfänglichen Mangel zu vertreten hatte bzw. dass GOSPEL-LIGHTNING dieser anfängliche Mangel bei Abschluss des Mietvertrages bekannt gewesen ist. Hiervon unberührt bleiben etwaige Ansprüche nach A.III. dieses Vertrages.

D. Zusätzliche Verkaufsbedingungen

I. Versand, Verpackung

I. a. Der Versand der Ware erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Käufers, es sei denn, es wird eine anderslautende Vereinbarung getroffen. Versicherungen gegen Schäden und Verlust werden von GOSPEL-LIGHTNING auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Käufers abgeschlossen.

I. b. Behälter und Kisten bleiben, soweit nichts anderes vereinbart ist, Eigentum von GOSPEL-LIGHTNING.

II. Eigentumsvorbehalt

II. a. Die verkaufte Ware bleibt im Eigentum von GOSPEL-LIGHTNING bis zur vollständigen Bezahlung der Forderung von GOSPEL-LIGHTNING.

II. b. GOSPEL-LIGHTNING behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Tilgung aller GOSPEL-LIGHTNING aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer zustehenden Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, vor. Soweit nichts anderes individuell vereinbart worden ist, ist dem Käufer eine Veräußerung der Kaufsache bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises an GOSPEL-LIGHTNING nicht gestattet. Der Käufer tritt schon jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen mit Nebenrechten an GOSPEL-LIGHTNING ab, unabhängig davon, ob der Käufer die Kaufsache im gewöhnlichen Geschäftsgang aufgrund einer individuellen Vereinbarung vor vollständiger Zahlung des Kaufpreises weiterveräußern darf oder die Kaufsache unter Verstoß gegen das Veräußerungsverbot vor vollständiger Zahlung des Kaufpreises verkauft. Die Abtretung nimmt GOSPEL-LIGHTNING hiermit an. Die abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung aller Ansprüche aus der Geschäftsverbindung. Der Käufer ist zum Einzug der abgetretenen Forderung berechtigt, solange GOSPEL-LIGHTNING diese Ermächtigung nicht widerrufen hat. Die Einziehungs-ermächtigung erlischt auch ohne ausdrücklichen Widerruf, wenn der Käufer seine Zahlungen einstellt. Auf Verlangen von GOSPEL-LIGHTNING hat der Käufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen, an wen er die Ware veräußert hat und welche Forderungen ihm aus der Veräußerung zustehen sowie GOSPEL-LIGHTNING auf seine Kosten öffentlich beglaubigte Urkunden über die Abtretung der Forderung auszustellen. Zu anderen Verfügungen über die im Vorbehaltseigentum von GOSPEL-LIGHTNING stehenden Gegenständen oder über die an GOSPEL-LIGHTNING abgetretenen Forderungen ist der Käufer nicht berechtigt. Pfändungen oder sonstige Rechtsbeeinträchtigungen der GOSPEL-LIGHTNING ganz oder teilweise gehörenden Gegenstände bzw. Forderungen hat der Käufer GOSPEL-LIGHTNING unverzüg-lich mitzuteilen. GOSPEL-LIGHTNING ist jederzeit berechtigt, die Herausgabe der GOSPEL-LIGHTNING gehörenden Waren zu verlangen, wenn der Käufer mit einer Zahlung in Verzug kommt oder sich seine Vermögenslage wesentlich verschlechtert. Macht GOSPEL-LIGHTNING von diesem Recht Gebrauch, so liegt – unbeschadet anderer zwingender Gesetzesbestimmungen – nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn GOSPEL-LIGHTNING dies ausdrücklich erklärt. Übersteigt der Wert der bestellten Sicherheiten die Forderung von GOSPEL-LIGHTNING insgesamt um mehr als 10%, so wird GOSPEL-LIGHTNING auf Verlangen des Käufers die über 10% hinausgehenden Sicherungen nach Wahl von GOSPEL-LIGHTNING freigeben.

III. Rücktrittsrecht

GOSPEL-LIGHTNING ist im Falle ausbleibender, nicht richtiger oder nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

IV. Gewährleistung, Untersuchungs- und Rügepflicht bei Neuware

GOSPEL-LIGHTNING leistet Gewähr nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird. Hiervon unberührt bleiben etwaige Ansprüche nach A.III. dieses Vertrages. Bei Neuware gelten die §§ 377, 378 HGB mit der Maßgabe, daß die Rüge innerhalb von 2 Tagen zu erfolgen hat. Dies gilt nicht, wenn GOSPEL-LIGHTNING den Mangel arglistig verschwiegen hat.

V. Verjährungsfristen bei Neuware

Die Verjährungsfrist der Gewährleistungsrechte des Käufers beträgt 1 Jahr, außer es handelt sich um Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB bzw. des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Die Verjährungsfrist beginnt ab Ablieferung der Ware bzw. mit Übergabe an das Versandunternehmen.

VI. Angaben zu Eigenschaften von Neuware

Bei Neuware erfolgen alle Angaben von GOSPEL-LIGHTNING über Eignung, Verarbeitung und Anwendung, technische Beratung und sonstigen Angaben nach bestem Gewissen, befreien den Käufer jedoch nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen.

VII. Die Gewährleistungsrechte des Käufers sind bei Neuware zunächst nach Wahl von GOSPEL-LIGHTNING auf Ersatzlieferung und Nachbesserung beschränkt.

Es obliegt GOSPEL-LIGHTNING, entweder nachzubessern oder eine Ersatzlieferung zu veranlassen. Beanstandete Ware darf nur mit Einverständnis von GOSPEL-LIGHTNING zurückgesandt werden. Nach Fehlschlagen einer dem Käufer zumutbaren Anzahl von Nachbesserungsversuchen stehen dem Käufer die gesetzlichen Rechte zu, insbesondere das Recht auf Herabsetzung des Preises und Rückgängigmachung des Vertrages. Der vorstehende Satz gilt nicht, falls GOSPEL-LIGHTNING die Nachbesserung unberechtigt verweigert oder unzumutbar verzögert, dann stehen dem Käufer die gesetzlichen Rechte sofort zu. Nach Fehlschlagen der Nachlieferung oder Nachbesserung stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu, insbesondere das Recht auf Herabsetzung des Kaufpreises und Rückgängigmachung des Vertrages. Beanstandete Ware darf nur mit Einverständnis von GOSPEL-LIGHTNING zurückgesandt werden.

VIII. Der Verkauf von Gebrauchtware erfolgt unter Ausschluss sämtlicher Sachmän-gelansprüche. Hiervon unberührt bleiben etwaige Ansprüche nach A.III. dieses Vertrages. Der Ausschluss gilt nicht im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels durch GOSPEL-LIGHTNING.

E. Zusätzliche Bedingungen bei Gestellung von Beschallungsanlagen

Die Regelungen der DIN 15750 und DIN 15905-05 sind zusätzlicher Vertragsbestandteil. Die von GOSPEL-LIGHTNING gestellten Beschallungsanlagen können Pegel produzieren, die zu Hörschäden beim Publikum führen können. Nach DIN 15905-05 hat der Veranstalter die Pflicht, den Pegel zu messen, eine Überschreitung des Grenzwertes zu verhindern und die Messung zu protokollieren. Wenn der Kunde nicht Veranstalter ist, verpflichtet er sich hiermit, den Veranstalter hierüber zu informieren. Es gehört weder zu den Haupt- noch zu den Nebenleistungspflichten von GOSPEL-LIGHTNING, den Kunden über die rechtlichen Grenzen und Anforderungen im Hinblick auf Lärmimmissionen zu informieren oder den Kunden in diesen Fragen zu beraten, soweit nichts abweichendes im Auftrag geregelt ist. Ungeachtet dessen weist GOSPEL-LIGHTNING darauf hin, dass diverse vor Lärmimmissionen schützende Vorschriften zu beachten sind. Im Übrigen wird sich GOSPEL-LIGHTNING an etwaige diesbezügliche Anweisungen des Kunden halt

Stand: 28.04.2016

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